Voraussetzung für die Inanspruchnahme unserer Leistungen ist eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein München e.V. gegr. 1971.
Eine steuerliche Beratung ohne Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Mitglied kann jede natürliche Person (Arbeitnehmer, Rentner, Unterhaltsempfänger) werden, die keine:
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied erfolgt im vereinbarten Termin in unseren Räumen. Ein vorheriger Aufnahmeantrag ist nicht möglich.
Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach Ihrem Vorjahreseinkommen (inkl. aller Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – Renten-/Kranken-/Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung). Die Beiträge sind bei uns nach Einkommen gestaffelt.
Details zum Mitgliedsbeitrag
Beispiel:
Herr Mustermann erhielt von Januar bis Ende September ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 27.000,00 € (zzgl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 5.200,00 €). Für Oktober bis Dezember bezog Herr Mustermann ein Arbeitslosengeld von insgesamt 3.000,00 €.
Das Einkommen beträgt demnach 35.200,00 €.
In diesem Fall wäre ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 108,00 € zu entrichten.
Nein, es fallen zusätzlich zu unserem Mitgliedsbeitrag keine weiteren Kosten mehr an. Eine Aufnahmegebühr wird auch nicht erhoben.
Im Rahmen einer individuellen Steuerberatung ebnen Ihnen Steuerberater und qualifizierte Sachbearbeiter einen kostengünstigen Weg zu Ihrer professionellen Steuererklärung und zum Lohnsteuerjahresausgleich.
Dazu gehört unter anderem auch (Details siehe Leistungen):
Hierzu haben wir eine Aufstellung unter „Unterlagen zur Steuererklärung“ erstellt, aus dem Sie einen Überblick über evtl. benötigte Unterlagen bekommen.
Die Ihrer Meinung nach zutreffenden Unterlagen bringen Sie zum Termin einfach mit.
Sollten die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft vorliegen, rufen Sie uns einfach telefonisch unter 089/ 55 21 44 77 an und vereinbaren einen Termin mit einem Sachbearbeiter/in.
Die Mitgliedschaft ist unbefristet. Zur Beendigung einer Mitgliedschaft ist eine schriftliche Kündigung per Post oder per E-Mail erforderlich.
Die Kündigung ist spätestens bis zum 30. September eines Kalenderjahres zu erklären.
Bei verspätetem Eingang (nach dem 30.09.) verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
Ja, auch bei Nichtinanspruchnahme von steuerlicher Beratung besteht im Falle einer Mitgliedschaft eine Beitragspflicht.